Doch kein Steuerbonus für Scheidungskosten
Scheiden tut weh auch finanziell. Hilfreich wäre es, wenn sich wenigstens Scheidungskosten steuermindernd auswirken würden. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) entschied anders. Auch Scheidungskosten sind (Zivil-)Prozesskosten und daher seit 2013 grundsätzlich nicht mehr steuerlich abziehbar. Sie können nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn ein Steuerpflichtiger ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Dabei kommt es ausschließlich auf die wirtschaftliche Existenz an und diese ist nach Auffassung der Bundesfinanzrichter nicht bedroht. Sie meinen: Selbst wenn das Festhalten an der Ehe für einen Ehepartner eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt, ist die wirtschaftliche Lebensgrundlage nicht bedroht und es liegt keine existenzielle Betroffenheit vor.
Hinweis
Nach dem Urteil des BFH werden die Finanzämter alle Einsprüche, mit denen die Abziehbarkeit von Scheidungskosten in einem Veranlagungszeitraum ab 2013 begehrt wurde, zurückweisen und Einspruchsentscheidungen erlassen.
(Stand: 20.12.2017)
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